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Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch – TrinkwV

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1(Fundstelle:
2BGBl. 2023 I Nr. 159, S. 54 - 55)

Teil I

Parameterwerte für Radon-222, Tritium und die Richtdosis

Parameter Einheit Parameterwert
Radon-222 Bq/l 100
Tritium Bq/l 100
Richtdosis mSv/a 0,10

Teil II

Berechnung der Richtdosis

Die „Richtdosis“ ist die effektive Folgedosis für die Aufnahme von Trinkwasser während eines Jahres, die sich aus allen im Trinkwasser nachgewiesenen Radionukliden sowohl natürlichen als auch künstlichen Ursprungs ergibt, mit Ausnahme von Tritium und Radon-222 sowie Kalium-40 und kurzlebigen Radon-Zerfallsprodukten.

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3Die Richtdosis wird berechnet, indem die folgenden drei Faktoren miteinander multipliziert werden: die gemessenen Radionuklidkonzentrationen mit den im Bundesanzeiger Nummer 160a und b vom 28. August 2001 Teil II veröffentlichten Dosiskoeffizienten und der angenommenen jährlichen Aufnahme von 730 Litern Trinkwasser.
4Dabei sind grundsätzlich die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Radionuklide zu berücksichtigen.
5Die Aktivitätskonzentrationen von Kalium‑40, Tritium und Radon-222 sowie kurzlebige Radon-Zerfallsprodukte bleiben unberücksichtigt.
6Wenn Informationen vorliegen, dass andere Radionuklide im Trinkwasser vorhanden sein können, deren Dosisbeitrag zu einer Überschreitung der Richtdosis führen kann, sind auch diese einzubeziehen.

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7Anstelle der Berechnung der Richtdosis kann die zuständige Behörde den Nachweis darüber, dass der Parameterwert für die Richtdosis nicht überschritten wird, als erbracht ansehen, wenn die Summe der Verhältniszahlen aus den gemessenen Radionuklidkonzentrationen und den in der Tabelle angegebenen Referenz-Aktivitätskonzentrationen kleiner oder gleich 1 ist:

Die Summe aller Quotienten aus der gemessenen Aktivitätskonzentration des Radionuklids i und der Referenz-Aktivitätskonzentration des Radionuklids i von i gleich 1 bis i gleich n ist kleiner-gleich 1, wobei n der Anzahl der nachgewiesenen Radionuklide entspricht.

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8Dabei gilt:

Ci (mess) = gemessene Aktivitätskonzentration des Radionuklids i
Ci (ref) = Referenz-Aktivitätskonzentration des Radionuklids i
n = Anzahl der nachgewiesenen Radionuklide

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9Referenz-Aktivitätskonzentrationen für radioaktive Stoffe im Trinkwasser

Radionuklid Referenz-Aktivitätskonzentration
(siehe Anmerkung)
Radionuklide natürlichen Ursprungs
Blei-210 0,2 Bq/l
Polonium-210 0,1 Bq/l
Radium-226 0,5 Bq/l
Radium-228 0,2 Bq/l
Uran-234 2,8 Bq/l
Uran-238 3,0 Bq/l
Radionuklide künstlichen Ursprungs
Americium-241 0,7 Bq/l
Cäsium-134 7,2 Bq/l
Cäsium-137 11 Bq/l
Cobalt-60 40 Bq/l
Iod-131 6,2 Bq/l
Kohlenstoff-14 240 Bq/l
Plutonium-239/Plutonium-240 0,6 Bq/l
Strontium-90 4,9 Bq/l
Anmerkung: Diese Tabelle enthält die für die häufigsten natürlichen und künstlichen Radionuklide berechneten Referenz-Aktivitätskonzentrationen. Hierbei handelt es sich um genaue Werte, die für eine Dosis von 0,1 mSv und anhand der zuvor genannten Grundlagen und Annahmen berechnet wurden. Die Referenz-Aktivitätskonzentrationen für weitere Radionuklide können auf die gleiche Weise berechnet werden.

Teil III

Beurteilung der Richtdosis

Die Richtdosis kann mit unterschiedlichen Verfahren bestimmt bzw. beurteilt werden:
10Screening-Verfahren nach Nummer 1 oder Nummer 2 mit Bestimmung der Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration C
alpha‑ges
und Einzelnuklidbestimmung nach Nummer 3. Kann die Einhaltung des Parameterwerts für die Richtdosis mittels Screening-Verfahren nach Nummer 1 oder Nummer 2 nicht nachgewiesen werden, sind zur Beurteilung der Richtdosis Einzelnuklidbestimmungen nach Nummer 3 erforderlich.

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111. Screening-Verfahren mit Prüfwert für C
alpha‑ges
≤ 0,1 Becquerel pro Liter

Es werden die Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration und die Aktivitätskonzentration von Blei-210 und Radium-228 bestimmt, gemittelt über vier unterschiedliche Quartale.

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12Die Referenz-Aktivitätskonzentrationen für Blei-210 und Radium-228 werden Teil II entnommen.
13Für die Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration ist dabei ein Prüfwert von 0,1 Becquerel pro Liter vorzusehen:

Die Summe aus der gemessenen Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration dividiert durch 0,1 Becquerel pro Liter, der gemessenen Radium-228-Aktivitätskonzentration dividiert durch 0,2 Bq/L und der gemessenen Blei-210-Aktivitätskonzentration dividiert durch 0,2 Bq/L ist kleiner-gleich 1.

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14Dabei gilt:

C alpha-ges (mess) = gemessene Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration
C Ra-228 (mess) = gemessene Radium-228-Aktivitätskonzentration
C Pb-210 (mess) = gemessene Blei-210-Aktivitätskonzentration

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152. Screening-Verfahren mit Prüfwert für C
alpha‑ges
≤ 0,05 Becquerel pro Liter

Der Parameterwert für die Richtdosis gilt ohne weitere nuklidspezifische Untersuchungen ebenfalls als eingehalten, wenn die Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration gleich oder weniger als 0,05 Becquerel pro Liter beträgt.

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16Sofern die zuständige Behörde eine Untersuchung künstlicher Radionuklide angeordnet hat, muss für die Beurteilung der Rest-Beta-Aktivitätskonzentration folgende Bedingung eingehalten werden:

C beta-rest ≤ 1,0 Becquerel pro Liter

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17Dabei gilt:
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Cbeta-rest= Gesamt-Beta-Aktivitätskonzentration abzüglich der Kalium-40-Aktivitätskonzentration

Die Bestimmung der Gesamt-Alpha- und Gesamt-Beta-Aktivitätskonzentration kann entfallen, wenn direkt die Einzelnuklidbestimmung nach Nummer 3 vorgenommen wird.

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193. Einzelnuklidbestimmung

Es werden die Aktivitätskonzentrationen der Einzelnuklide bestimmt und die Richtdosis nach Teil II berechnet.

Ersetzt V 2126-13-1 v. 21.5.2001 I 959 (TrinkwV 2001)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25